Datum: 14.08.2018

Allgemeinverfügung


Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot im Kanton Nidwalden bleibt in
Wäldern und in Waldesnähe (200 m) weiterhin bestehen


Aufgrund der Niederschläge der vergangenen Tage hat sich die Brandgefahr etwas ent-spannt,
jedoch nicht in Wäldern und in Waldesnähe. In Absprache mit den Zentral-schweizer Kantonen
verfügt das Feuerwehrinspektorat Ob- und Nidwalden, gestützt auf § 2 Abs. 2 der Brandschutz-
und Feuerwehrverordnung (BFV) weiterhin ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot in Wäldern
und in Waldesnähe, hebt jedoch das darüber hinausgehende absolute Feuer- und Feuerwerksverbot auf.

 

1. Die Verfügung des Feuerwehrinspektorats Ob- und Nidwalden vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben und
   durch die folgenden Anordnungen ersetzt:

2. Es ist in Wäldern und in Waldesnähe auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden verboten:

   - Feuer zu entfachen. Innerhalb eines Abstandes von 200 m zum Wald gilt dies ins-besondere und
     ungeachtet des Standorts für sämtliche offiziellen und inoffiziellen Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills.
   - Feuerwerkskörper aller Art abzubrennen, davon ausgenommen sind polizeilich bewilligte Feuerwerke auf dem
     See mit einem Abstand zum Ufer von mind. 200 m.
   - Brennende Zigaretten, andere Rauchwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

3. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft und gilt bis zu ihrem vollumfänglichen oder
    teilweisen Widerruf. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
    entzogen.

4. Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Art. 292 des Schweizerischen
    Strafgesetzbuches (StGB) mit Busse bestraft. Dieser lautet wie folgt:
    "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
    unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung
    nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."


Stans, 14. August 2018
Feuerwehrinspektorat Ob- und Nidwalden